Leasingrecht  
 

Die Beurteilung von Leasingverträgen und sich hieraus ergebenden Ansprüchen ist reines Richterrecht. Genaue Kenntnis der Rechtsprechung ist erforderlich, um Leasingnehmer oder Leasinggeber über ihre Rechte informieren zu können. Häufig sind Fragen über Vertragsabrechnung bei Beendigung des Leasingvertrages, Restwertzusagen, Verwertung des Leasinggegenstandes, Höhe von Schadensersatzansprüchen, Vertragsübernahmen, Fortsetzung / Kündigung von Leasingverträgen im Insolvenzverfahren oder Inanspruchnahme von Sicherheiten (Bürgschaft, abgetretene Lebensversicherung u.a.) zu beantworten. Beratungsbedarf kann auch für den Leasinggeber oder Leasingnehmer entstehen bereits vor Abschluss eines Leasingvertrages, insbesondere im Hinblick auf Erwerbsmöglichkeiten des Leasinggegenstandes und hierzu erfolgende Zusagen.

Auch während des Leasingvertragsverhältnisses kann Rechtsbeistand erforderlich werden, z.B. im Falle von Mängeln am Leasinggegenstand, nicht eingehaltenen Zusagen des Lieferanten / Leasinggebers oder bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Leasingnehmer und Lieferant.

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RA Edwin Deng